Kontakt Herrnhuter Sterne
Geschäftsbedingungen Kirchenbedarf der Abraham Dürninger & Co. GmbH
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen werden vom Käufer mit Erteilung des Auftrags und der Annahme der Ware anerkannt, auch dann, wenn in seinen Bestellformularen anders lautende Bedingungen angegeben worden sind.
Angebote
Sämtliche Angebote sind freibleibend, Muster unverbindlich. Beschreibungen und angegebene Maße sind ungefähr. Anders lautende Absprachen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Lieferbedingungen
Die Liefertermine, seien sie vom Käufer vorgeschrieben oder von uns genannt, gelten nur annähernd, ohne Verbindlichkeit. Etwaige Lieferverzögerungen geben dem Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist zu bewilligen. Lieferung in Teilpartien ist grundsätzlich gestattet. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte. Differenzen hieraus heben den unerfüllten Teil des Kaufvertrags nicht auf.
Versand
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Sofern nicht besondere Versandvorschriften erteilt werden, erfolgt der Versand stets nach unserem Ermessen.
Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind porto- und spesenfrei, entweder/oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen rein netto zahlbar.
Erstkunden bitten wir um Verständnis, dass sie bis zur Vorlage entsprechender Referenzen per Vorauskasse mit 3 % Skonto beliefert werden.
Bei Zielüberschreitung werden 1,0 % Zinsen pro Monat berechnet. Ferner sind auch alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen, ohne Abzug sofort zahlbar. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Die Hereinnahme von Wechseln gilt nicht als Stundung. Sämtliche aus der Wechselhereinnahme entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Rücktrittsrecht
Der Verkäufer wird von seiner Lieferverpflichtung frei, wenn Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. wegen Scheck- oder Wechselprotest, Klagen von dritter Seite, entstehen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer mit der Zahlung aus früheren Lieferungen in Verzug ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Herrnhut, Gerichtsstand ist Löbau.
Mängelrügen
Beanstandungen können nur innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Die Zahlungsverpflichtung wird dadurch nicht aufgehoben.
Rechtzeitig gerügte Warenmängel berechtigen den Käufer nicht zur Preisminderung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Minderungsansprüche dadurch abzuwenden, dass er nach seiner Wahl mängelfreie Ersatzware liefert, gegen Rückgabe der gelieferten mangelhaften Ware. Weitere Ersatzansprüche scheiden grundsätzlich aus.
Umtausch
Ein Umtausch kann nur ausnahmsweise im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Die zurückgegebene Ware muss sich in einem einwandfreien, verkaufsfertigen Zustand befinden. Eventuelle Fracht- und Portokosten sowie Kosten für Neuverpackung gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den Kaufpreis bezahlt und alle Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Die Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist gestattet, jedoch darf die Ware bis zur vollständigen Bezahlung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so wird der Verkäufer entsprechend seinem wertmäßigen Anteil Miteigentümer. Das Eigentums- oder Miteigentumsrecht tritt der Käufer im voraus an den Verkäufer ab. Der Erwerb des Verarbeitungseigentums ist während des bestehenden Eigentumsvorbehalts ausgeschlossen nach § 950 BGB. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Verwendung des gelieferten Materials bzw. der gelieferten Teile entstehenden Ansprüche des Käufers gegen Dritte, werden hierdurch bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/Verwendung noch offenen Kaufpreisforderungen an den Verkäufer abgetreten. Hierzu bedarf es keiner besonderen Abtretungserklärung. Solange der Käufer seine eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt, bleibt er ermächtigt, die zedierten Forderungen einzuziehen. Kommt er jedoch seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer die Zession offenlegen und Zahlung unmittelbar von den Abnehmern des Käufers verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer sofort mitzuteilen.
Ist irgendeine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht berührt.